Die außerordentliche Kündigung einesSachbearbeiters des städtischen Fuhrpark- und Gerätemanagements wegen des Verdachts, ausgemusterte Fahrzeuge und Maschinen auf einer Auktionsplattform unter falschen wertmindernden Angaben platziert und anschließend ersteigert zu haben, ist wirksam. 

Der Kläger hatte u.a. die Aufgabe, ausgemusterte Fahrzeuge und Maschinen der beklagten Stadt auf einer Auktionsplattform der öffentlichen Hand zum Verkauf anzubieten. Hierfür übermittelte der Kläger Informationen an die Auktionsplattform. Der Ersteigerer erhielt von der Auktionsplattform eine Abholvollmacht, mit der er den Gegenstand beim Stadtbetrieb abholen konnte. Für die Übergabe der ersteigerten Gegenstände war ebenfalls der Kläger zuständig. Er trug die Verkäufe unter Angabe des Käufers und des erzielten Erlöses in eine interne Liste, die sogenannte „Verkaufsliste“, ein. Nach § 9 der Dienstordnung der Arbeitgeberin dürfen Bedienstete in dienstlichen Angelegenheiten, die ihre persönlichen Interessen berühren könnten, nicht für sich selbst oder ihre Angehörigen tätig werden. Der Kläger beteiligte sich in mehreren Fällen selbst an den Versteigerungen auf der Auktionsplattform und ersteigerte mehrere Fahrzeuge und weitere Maschinen, die auf seine Veranlassung dort eingestellt worden waren. Jeweils gab er dabei in der internen Verkaufsliste nicht seinen Namen als Käufer an, vielmehr erschienen dort andere Namen und Anschriften. Ob er die Fahrzeuge und Maschinen unter Wert ersteigerte, war zwischen den Parteien streitig. Im Fall eines vom Kläger im Oktober erworbenen Mercedes Vito gab er beim „Kilometerstand“ „ohne Angabe“ an. Der Kilometerstand war unproblematisch im Display ablesbar. Bei „TÜV“ gab er „ohne“ an. Im vom Kläger erstellten Datenblatt zum Verkauf hieß es, das Fahrzeug sei nicht fahrbereit. Die nächste Hauptuntersuchung wäre im Dezember 2018 fällig gewesen. Üblicherweise werden von den Fahrzeugen auf der Auktionsplattform mehrere Fotos eingestellt. Der Kläger hatte nur ein Foto von einem anderen älteren Fahrzeug bei der Auktionsplattform eingestellt. In der internen Verkaufsliste gab der Kläger einen anderen Erwerbernamen an. Im August 2021 verkaufte der Kläger einen Dacia über die Auktionsplattform. Er erwarb das Fahrzeug dort und gab in der internen Verkaufsliste einen falschen Namen an. Ob das Fahrzeug die in dem Datenblatt beschriebenen Mängel hatte, blieb zwischen den Parteien streitig. Im Jahr 2022 erstellte der Kläger für den Verkauf eines weiteren Mercedes Vito das Datenblatt für die Auktionsplattform. Das Datenblatt enthielt keinen Hinweis auf den vorhandenen Vierradantrieb und die Angabe: „TÜV: ohne“. Der Kilometerstand war mit ca. 99.000 angegeben. Tatsächlich war die Hauptuntersuchung im Juni 2021 problemlos verlaufen, sodass der Wagen bis Juni 2023 eine gültige Plakette hatte. Der Kläger hatte ein Foto mit einem Kilometerstand mit 98.054 archiviert. In der Anzeige auf der Plattform wurde veröffentlicht, dass es einen Displayfehler gebe, der das Ablesen des Kilometerstandes unmöglich mache. Dieses Fahrzeug ersteigerte der Kläger. Zudem gab es weitere Fälle, in denen der Kläger über die Plattform Geräte verkaufte und ersteigerte. In diesen Fällen blieb zwischen den Parteien streitig, ob die vom Kläger angegebenen Daten den Tatsachen entsprachen. Der Personalrat stimmte der außerordentlichen fristlosen Kündigung zu. Im Verfahren wendete der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung unter anderem ein, dass die Fahrzeuge häufig abgeschrieben wären und das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hätten. Entsprechend wären die Informationen für die Versteigerung auf das Nötigste zu beschränken. Im Zweifel müsste die Fahrbereitschaft verneint werden. Er habe die Fahrzeuge aus verschiedenen Gründen teilweise nicht besichtigen können und habe sich auf Informationen Dritter verlassen müssen. Wer ihm diese Informationen im Einzelnen gegeben habe, wisse er nicht mehr zu allen Vorgängen.

Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage ab. Nach Überzeugung der Kammer habe der Kläger bewusst unwahre Angaben in die Verkaufsunterlagen aufgenommen, um die Gegenstände später zu erwerben. Dies gelte jedenfalls für die drei genannten Fahrzeuge. Weiterhin habe der Kläger zur Verschleierung der Erwerbe falsche Namen in die interne Verkaufsliste der Beklagten eingetragen. Der Kläger habe seine Stellung missbraucht, um sich in eine günstige Position bei dem Erwerb von Fahrzeugen zu bringen, bei denen er selbst die Verkaufsunterlagen erstellt hatte. Der Kläger habe sich entgegen der internen Vorschriften an den Auktionen beteiligt. Dies sei an sich ein schwerer Verstoß, der schon geeignet sei, das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit und Redlichkeit der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer zu erschüttern. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dies sei ihm nicht klar gewesen. Es sei auch für den Kläger offensichtlich gewesen, dass man nicht als Bevollmächtigter des Verkäufers dessen Vermögen pflichtgemäß betreuen kann, wenn man gleichzeitig als potentieller Käufer andere Interessen verfolgt. Dies habe sich daran gezeigt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten andere Erwerber angegeben habe. Zudem habe der Kläger bewusst seine Verpflichtung verletzt, für die Beklagte möglichst maximale Ersteigerungserlöse zu erzielen. Der Kläger habe für die Sachen, für die er sich interessierte, möglichst wenig zahlen und Mitbieter abhalten wollen. (ArbG Aachen, Urt. v. 25.10.2022 – 6 Ca 1410/22, nrkr.)