Die Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte vor Verhängung eines Tätigkeitsverbots durch das Gesundheitsamt ist unwirksam.

Zwei Pflegekräfte konnten – zumindest zeitweise – während der Dauer der von 15.03. bis 31.12.2022 bestehenden sog. einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht einen Impf- oder Genesenennachweis nicht vorlegen. Der Arbeitgeber stellte die Pflegekräfte frei, obwohl vom Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nicht verhängt wurde. Ab der Freistellung zahlte der Arbeitgeber kein Entgelt mehr. Die Arbeitnehmer begehrten in einem Fall Beschäftigung und Annahmeverzugsvergütung für die Zeiten der Nichtbeschäftigung, im anderen Fall wegen des Ausscheidens des Arbeitnehmers nur Annahmeverzugsvergütung. Das ArbG hat den Klagen stattgegeben. Das ArbG hat erkannt, dass ungeimpfte Pflegekräfte, die zum Zeitpunkt 15.03.2022 bereits beim Arbeitgeber beschäftigt waren, nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesens unterfielen. Ein Tätigkeitsverbot bedurfte vielmehr einer Anordnung des Gesundheitsamts. Der Arbeitgeber war auch nicht berechtigt, die Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts bereits vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts freizustellen.

Die Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Das Urteil des ArbG wurde in vollem Umfang bestätigt. Die Revision zum BAG wurde zugelassen. Vor der 4. Kammer schlossen die Parteien einen (widerruflichen) Vergleich. (LAG Baden Württemberg, Urt. v. 03.02.2023 – 7 Sa 67/22)