Wenn sich die Lebensumstände ändern, kann eine vor dem Amtsgericht geschlossene Umgangsvereinbarung geändert werden, wenn eine gewisse Änderungsschwelle überschritten sei, die auch durch die Geburt eines weiteren Kindes verursacht sein kann. 

Die Eltern eines sechsjährigen Kindes hatten sich vor dem AG über ein Umgangsrecht des Vaters geeinigt. Dabei hatte die Mutter zugesagt, das Kind zum Umgang zum Vater zu bringen. Der Vater hatte den Rücktransport des Jungen übernommen. Nach rund einem Jahr begehrte die Kindesmutter eine Änderung der Vereinbarung. Sie argumentierte, sie könne das Kind nicht mehr zum Vater bringen, weil sie ein weiteres Kind bekommen habe und daher zeitlich nicht mehr so flexibel sei. Außerdem sei sie umgezogen, wodurch sich die Reisezeiten verlängert hätten. Der Kindesvater wollte an der getroffenen Einigung festhalten.

Das OLG hat die Entscheidung des AG bestätigt und gab der Mutter recht. Es sei zwar so, dass eine vor Gericht abgeschlossene Umgangsvereinbarung ohne die Einwilligung beider Elternteile nur geändert werden könne, wenn dies dem Kindeswohl diene und eine gewisse „Änderungsschwelle“ überschritten sei. Dies sei vorliegend aber der Fall, denn der Transport des Kindes zum Vater sei der Mutter wegen der geänderten Umstände nicht mehr zumutbar, sodass der Umgang ohne eine Anpassung der Regelung nicht sichergestellt sei. Entscheidend sei dabei nicht eine eventuelle Verantwortlichkeit eines Elternteils für die Änderung der Umstände, im Mittelpunkt der Bewertung stehe vielmehr allein das Kindeswohl. Darüber hinaus sei im vorliegenden Falle zu beachten, dass in erster Linie der Umgangsberechtigte für das Abholen und Zurückbringen des Kindes verantwortlich sei. Des Weiteren sei auch nicht erkennbar, dass der Transport des Kindes für den Kindesvater mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei. (OLG Oldenburg, Hinweisbeschl. V. 14.01.2022 – 13 UF 79/21)