Das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt erfüllt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO und ist deshalb bußgeldbewehrt.

Ein Autofahrer war vom AG zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte.

Der BGH hat entschieden, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät i.S.d. Vorschrift handelt, das der Information dient. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden. Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist eine Änderung der StVO aus dem Jahr 2017. Bis dahin war nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Die Neuregelung hat das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen. (BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – 4 StR 526/19)