Die Daten von Passagieren von Flügen dürfen innerhalb der EU nur dann verarbeitet werden, soweit es Anhaltspunkte für terroristische Bedrohungen auf bestimmten Flugrouten gibt. Wenn eine solche Bedrohung nicht nachgewiesen werden können, ist eine Totalüberwachung sämtlicher Flüge, wie sie im FlugDaG geregelt sei, daher unzulässig.  

Die Kläger flogen jeweils auf innereuropäischen Strecken bzw. von der EU aus in Drittstaaten und von dort zurück. In diesem Zusammenhang wurden die Daten der Kläger durch das BKA mit polizeilichen Datenbanken abgeglichen. Zu einem Treffer kam es bei den Klägern nicht. Die Kammer hatte hierzu dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit der Fluggastdaten-Richtlinie mit höherrangigem EU-Recht, insbesondere den Grundrechten aus der EU-Grundrechtecharta, gestellt. Der EuGH hatte mit Urteil vom 21.06.2022 (C-817/19) hinsichtlich einer Vorlage des Belgischen Verfassungsgerichtshofs zur Datenverarbeitung von Fluggastdaten die Verarbeitung von Fluggastdaten unter bestimmten Bedingungen für rechtmäßig erklärt.

Das VerwG gab den Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der Fluggastdaten statt. Bezüglich des innereuropäischen Flugs fehle es an einer grundrechtskonformen Rechtsgrundlage des BKA. Nach der Entscheidung des EuGH dürften die Daten von Passagieren von Flügen innerhalb der EU nur dann verarbeitet werden, soweit es Anhaltspunkte für terroristische Bedrohungen auf bestimmten Flugrouten gebe. Eine solche Bedrohung habe die Beklagte aber nicht nachweisen können. Die Totalüberwachung sämtlicher Flüge, wie sie im FlugDaG geregelt sei, sei daher unzulässig. Auch hinsichtlich des Flugs in einen Nicht-EU-Staat liege keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch das BKA vor. Die Bekämpfung gewöhnlicher Kriminalität rechtfertige es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, die Daten sämtlicher Flugpassagiere ohne konkreten Anhaltspunkt mit Ausschreibungs- und Fahndungsdatenbanken abzugleichen. Die Mitgliedstaaten hätten vielmehr die Aufgabe, gesetzlich die schweren Straftaten zu benennen, wegen derer die Flugpassagiere einer so weitgehenden Datensammlung ausgesetzt würden. Nur so werde sichergestellt, dass das System der Fluggastdatenspeicherung nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eingerichtet und betrieben werde. Einen solchen Straftatenkatalog enthalte das FlugDaG aber nicht. (VerwG Wiesbaden, Urt. v. 06.12.2022 – 6 K 1199/22.WI und 6 K 805/19.WI; nrkr.)