Sofern keine unaufschiebbare Gefahrenlage entstanden ist, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte, und ein Bürger zurecht von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgehen durfte, da sie ein Eingreifen der Feuerwehr weder selbst angefordert habe, noch von der Feuerwehr vor Ort auf eine Gebührenpflicht hingewiesen worden, muss ein Gebührenbescheid der Feuerwehr nicht bezahlt werden.

Das VerwG gab einem Eilantrag statt, der sich gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Stadt Kirtorf für den Wechsel eines platten Reifens richtete. In dem Gebiet der Antragsgegnerin kam es am 14.12.2022 zu einer Alarmierung der freiwilligen Feuerwehr. Grund war ein umgestürzter Baum auf der Fahrbahn. Daraufhin rückten insgesamt sechs Einsatzfahrzeuge und 17 Feuerwehrkräfte aus. Ein umgestürzter Baum konnte beim Abfahren der Strecke nicht gefunden werden. Stattdessen trafen die Feuerwehrleute aber auf die Antragstellerin, die auf der Strecke zuvor eine Reifenpanne hatte. Ihr Auto war am Straßenrand abgestellt und sie wartete dort auf den bereits verständigten ADAC. Die Feuerwehrkräfte boten der Antragstellerin ihre Hilfe beim Reifenwechsel an und wechselten den platten Reifen, bevor der ADAC eintraf. Mit Bescheid v. 03.01.2023 machte die Antragsgegnerin hierfür Kosten i.H.v. 784,20 € geltend. Insgesamt seien Kosten in Höhe von über 1.000 € entstanden. Aus Billigkeitsgesichtspunkten werde diese Summe um 25 % reduziert.

Das Gericht gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. Nach Einschätzung des Gerichts sei der streitgegenständliche Bescheid evident rechtswidrig. Der Bescheid sei bereits nicht ausreichend begründet, weil weder die Antragstellerin noch das Gericht diesem entnehmen könne, auf welche Rechtsgrundlage die Forderung gestützt werde. Ein pauschaler Verweis auf die gesamte Feuerwehrgebührensatzung der Antragsgegnerin reiche nicht aus. Darüber hinaus fehle es aber auch an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei durch das Fahrzeug der Antragstellerin keine unaufschiebbare Gefahrenlage entstanden, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte. Zudem habe die Antragstellerin auch zurecht von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgehen dürfen, da sie die Feuerwehr weder selbst angefordert habe, noch von der Feuerwehr vor Ort auf eine Gebührenpflicht hingewiesen worden sei. (VG Gießen, Beschl. v. 15.05.2023 – 2 L 260/23.GI; nrkr.)