Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung muss einzelne Zahlungen von vorläufig sichergestellten Geschäftskonten freigeben.  

Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung besteht seit dem 02.01.2023. Sie wurde mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II eingerichtet, um die von der EU beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen auf Bundesebene effektiver durchzusetzen. Die Antragstellerin ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft nach deutschem Recht. Ihre alleinige Eigentümerin steht in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates v. 17.03.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung stellte im März 2023 diverse Geschäftskonten der Antragstellerin vorläufig sicher. Die Rechtmäßigkeit dieser vorläufigen Sicherstellungsanordnung ist Gegenstand weiterer Verfahren bei Gericht.

Mit dem Eilantrag begehrte die Antragstellerin Freigabe von Zahlungen für die Miete ihrer Geschäftsräume, Büroreinigung, Abfallentsorgung, IT-Betreuung, Internet- und Mobilfunkverträge sowie für gesetzliche Abgaben. Das Gericht gab dem Antrag nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung statt. Die Sanktionsverordnung der EU sieht selbst zugunsten gelisteter Unternehmen Ausnahmevorschriften vor, nach denen eingefrorene Gelder zur Erfüllung bestimmter Bedürfnisse und Pflichten freigegeben werden können. Dies muss erst recht für die Antragstellerin gelten, deren Konten nur vorläufig sichergestellt wurden. Bei den streitgegenständlichen Zahlungen handelt es sich um Leistungen, zum Teil sogar um gesetzliche Verpflichtungen, die zu den Grundbedürfnissen des Unternehmens zählen und für sein Fortbestehen erforderlich sind. Für die Freigabe spricht auch, dass die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung vergleichbare Zahlungen an dieselben Empfänger in der Vergangenheit bereits genehmigt hat. Ein weiteres Abwarten der Bearbeitung der Freigabeanträge durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist der Antragstellerin nicht zumutbar. Ihre Geschäftstätigkeit ist durch die Nichterfüllung fälliger Forderungen massiv betroffen. (VerwG Köln, Beschl. v. 19.06.2023 – 1 L 1075/23; nrkr.)