Bei möglichen Ansprüchen eines Versicherungsnehmers wegen eines Ausgleichs der durch die Pandemie verursachten Verluste, kommt es auf die Fassung der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. COVID 19 muss in den Versicherungsbedingungen erwähnt sein.

Wegen der gegen die Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen mussten Hotels und Gaststätten lange Zeit schließen. Sie haben erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Viele Hotel- und Gaststättenbetreiber besitzen eine Versicherung, die auch die mit einer behördlichen Betriebsschließung verbundenen Verluste jedenfalls zum Teil – meist für die ersten 30 Tage − ausgleichen soll. Ob die Versicherungen auch „Corona-Verluste“ ausgleichen, ist Gegenstand etlicher aktueller Gerichtsverfahren. In einem vor dem OLG verhandelten Fall hatte ein Hotelier eine solche Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er verlangte von der Versicherung eine Zahlung aufgrund der 2020 erfahrenen Verluste, die ihm durch das behördlich verfügte Beherbergungsverbot entstanden waren. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab.

Das OLG hat jetzt die Entscheidung des LG bestätigt: Der Mann hat keinen Anspruch gegen die Versicherung. In den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen war auf konkrete, einzeln aufgeführte, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten Bezug genommen worden. Es komme auf die Fassung der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. COVID 19 war in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt. (OLG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2021 – 1 U 10/21; Rev. zugel.)