Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz besteht nicht. Die einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten und Krankheitserreger sind im Infektionsschutzgesetz abschließend aufgezählt. Anhaltspunkte für die Einbeziehung weiterer noch gar nicht bekannter oder benannter Krankheiten bestehen auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht.

Eine Gastronomin sowie ein Hotel- und ein Schwimmbadbetreiber hatten auf
Schadensersatz für den Zeitraum des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 geklagt, obwohl die Krankheit COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 erst am 23.05.2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden war. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles war nach dem Wortlaut der fast identischen Versicherungsbedingungen die Beeinträchtigung des Betriebes durch eine Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Während in einem der Fälle vollumfänglich auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten Bezug genommen worden ist, waren in zwei Fällen einschränkend die für den Versicherungsfall maßgeblichen Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen genannt.  Die LGe hatten die Klagen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die in den Versicherungsbedingungen und dem Infektionsschutzgesetz jeweils enthaltene Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger sei abschließend.

Die hiergegen gerichteten Berufungen wies der Senat – aus den oben genannten Gründen – zurück. Sind die maßgeblichen Krankheiten weiter einschränkend direkt in den Versicherungsbedingungen aufgezählt, seien nur diese maßgeblich und ebenfalls abschließend gemeint. Auch die spätere Aufnahme von COVID-19 in das Infektionsschutzgesetz, löse dann keinen Versicherungsfall aus. (OLG Rostock, Urt. v. 14.12.2021 – 4 U 37/21 und 4 U 15/21; nrkr.; Rev. zugelassen)