Da aufgrund der Corona-Pandemie das Infektionsgeschehen zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die einer Hochzeitsgesellschaft und ihrer Kontaktpersonen bestand, war die Geschäftsgrundlage für einen Mietvertrag, der zur Anmietung eines Schlosses für die Feier geschlossen worden war, entfallen, sodass der Vertrag gekündigt werden konnte. Der Vermieter erhält eine Ausgleichszahlung, die nach richterlichem Ermessen beziffert wurde. 

Ein Paar hatte vor Beginn der Corona-Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Personen. Der Mietpreis betrug netto 5.000 € zuzüglich weiterer Kosten. Aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.

Das OLG hat dieser Klage nur zum Teil stattgegeben. Auch wenn der Mietvertrag streng genommen trotz der damals geltenden Corona-Verordnung hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar nicht zumutbar. Aufgrund des Infektionsgeschehens habe zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestanden. Es sei dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stelle sich aus Sicht der Heiratenden als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar sei. Deshalb sei die sog. Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar habe wirksam kündigen können. Der Vermieter geht allerdings nicht völlig leer aus. Nach richterlichem Ermessen hat das OLG die Vertragsbeziehung an die geänderte Sachlage angepasst und dem Vermieter eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 2.000 € zugesprochen. Dabei hat er berücksichtigt, dass in dem Vertrag bereits eine „Verwaltungspauschale“ mit 850 € beziffert war. OLG Celle, Urt. v. 02.12.2021 – 2 U 64/21; Rev. zugel.)