Bei nicht lizensierten Glücksspielen oder Wetten – hier mit einem maltesischen Betreiber – hat ein Spieler keinen einklagbaren Anspruch auf Auszahlung des erzielten Gewinns, da öffentliche Glücksspiele in Deutschland entsprechend dem Glückspielstaatsvertrag nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden dürfen.

Pech für einen Spieler, der sein Glück bei einem Online-Spielcasino mit Sitz in Malta gesucht hat: Seine dort erzielten Gewinne in Höhe von mehr als 40.000 € kann er – jedenfalls in Deutschland – nicht gerichtlich durchsetzen. Das entschied das LG in einem aktuellen Streit um das aus Spieleinsatz und Gewinn bestehende Glücksspiel-Guthaben.

Öffentliche Glücksspiele dürften in Deutschland entsprechend dem Glückspielstaatsvertrag nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden. Bei nicht lizensierten Glücksspielen oder Wetten habe der Spieler keinen einklagbaren Anspruch auf Auszahlung des erzielten Gewinns. Auch wenn – wie hier – die Betreiberin des Online-Spielcasinos in Malta sitze, sei deutsches und nicht maltesisches Recht anzuwenden. Der Online-Casinobetrieb sei gerade auf deutsche Verbraucher ausgerichtet, die Website von Deutschland aus und in deutscher Sprache abrufbar. Allerdings könne der Spieler die Rückzahlung seines Spieleinsatzes in Höhe von 5.000 € verlangen, denn als Folge des Verstoßes gegen die Lizenzpflicht sei der unerlaubte Glückspielvertrag nichtig und die Betreiberin des Casinos habe kein Recht darauf, den eingesetzten Betrag zu behalten. Der Spieler kann nun noch sein Glück vor maltesischen Gerichten suchen, denn ob nach maltesischem Recht Ansprüche auf die Gewinnauszahlung bestehen, sei für das hier angerufene deutsche Gericht unerheblich. (LG Frankenthal, Urt. v. 10.02.2022 – 8 O 90/21; nrkr.)