Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des  Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit beschlossen. In namentlicher Abstimmung haben 358 Abgeordnete dafür und 144 dagegen gestimmt. Dies gilt somit auch für die Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit). Bürger, Anwaltschaft und Unternehmen sollen zukünftig bundesweit an Videoverhandlungen der deutschen Justiz mit einem einheitlichen Zugang teilnehmen können. Um die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in den Verfahrensordnungen über die geltende Rechtslage hinaus zu erweitern, wurde in erster Linie der § 128a ZPO neu gefasst. Künftig soll das Gericht (in Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden) eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern auch anordnen können. Dies erleichtere die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und könne so zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen.