Personenhaben es zu unterlassen, Bewertungen für Unterkünfte auf dem von der Klägerin betriebenen Portal holidaycheck.de zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wenn sie keinen tatsächlichen Aufenthalt in der jeweiligen Unterkunft hatten. Die haben es auch zu unterlassen, sich an solchen Bewertungen direkt oder indirekt zu beteiligen.   

Die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 37. Zivilkammer hat ein Versäumnisurteil hinsichtlich der Unterlassung sog. „Fake-Bewertungen“ von Hotelaufenthalten erlassen. Die beiden Beklagten wurden verurteilt, es zu unterlassen, Bewertungen für Unterkünfte auf dem von der Klägerin betriebenen Portal holidaycheck.de zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, denen kein tatsächlicher Aufenthalt des Bewerters in der jeweiligen Unterkunft zugrunde liegt bzw. sich an der Abgabe solcher Bewertungen direkt oder indirekt zu beteiligen. Die Kammer sprach ebenfalls Auskunfts-, Löschungs- und Schadenersatzansprüche im Wege des Versäumnisurteils zu. (LG München I, Urt. v. 24.07.2023 – 37 O 11887/21; nrkr.).