Ein Jagdpachtvertrag über ein Jagdrevier ist nur dann wirksam, wenn der Jäger bei Beginn der Pachtzeit bereits drei Jahre einen Jagdschein besitzt. Schließen sich mehrere Jäger zusammen und sind nicht alle in diesem Sinne „jagdpachtfähig“, ist der gesamte Pachtvertrag nichtig. Haben die Jagdpächter ihrerseits bereits sog. Begehungsscheine an andere Jäger ausgegeben, müssen die dafür entrichteten Beträge zurückerstattet werden.

Zwei Jäger hatten 2017 von einer Gemeinde ein Jagdgebiet gepachtet. Einer der beiden Männer besaß aber bei Beginn der Pachtzeit seinen Jagdschein weniger als drei Jahre und war damit nicht „jagdpachtfähig“ i.S.d. Jagdgesetzes. Die Untere Jagdbehörde teilte deshalb mit, dass sie den Pachtvertrag als nichtig ansehe. Nun forderte ein weiterer Jagdfreund von den beiden Pächtern 2.000 € zurück. Diese Summe hatte er für einen sog. Begehungsschein überwiesen. Diesen Betrag sah er als verloren an; er hätte dafür ca. ein Jahr lang in dem Revier jagen dürfen. In zweiter Instanz gab ihm das LG teilweise Recht, nachdem das AG die Rückforderungsklage abgewiesen hatte.

Nach Ansicht des LG ist der mit der Gemeinde geschlossene Jagdpachtvertrag insgesamt nichtig. Das Jagdgesetz verlange, dass bei allen Mitpächtern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pacht erfüllt seien, denn eine Teilnichtigkeit eines Jagdpachtvertrages sei dem Jagdgesetz fremd. Selbst wenn der Landesjagdverband und die Untere Jagdbehörde die Jagdpachtfähigkeit zuvor bestätigt hätten, helfe dies nicht weiter. Denn eine behördliche Auskunft könne eine gesetzliche Vorgabe nicht ersetzen. Da die beiden Jäger damit selbst über kein wirksames Recht an dem Jagdrevier verfügten, konnten sie dem Jagdfreund auch kein wirksames Begehungsrecht übertragen. Sie wurden deshalb zur Rückzahlung der für den Begehungsschein geleisteten Zahlung verurteilt. Allerdings kann dieser nicht die volle Summe zurückverlangen; er muss sich einen Betrag anteilig für die Zeit anrechnen lassen, in der es ihm möglich war, den Begehungsschein zu nutzen. Schließlich war ihm in dieser Zeit sogar gelungen, einen „doppelseitigen Kronenhirsch 2. Klasse“ zu erlegen. Soweit die beiden Pächter versucht hatten, dadurch ihre Zahlungsverpflichtung noch weiter zu drücken, konnten sie allerdings nicht durchdringen. Etwaige Forderungen für das Wildfleisch und den sog. Trophäenwert des Kronenhirsches stünden allenfalls der Gemeinde zu.  (LG Frankenthal, Urt. v. 17.02.2021 – 2 S 26/20; rkr.)