Ein fünfjähriges Mädchen hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn es drei Mal für jeweils acht bis zehn Tage in häuslicher Quarantäne muss. 

Zwischen März und Mai 2021 hatte die beklagte Stadt drei Mal für jeweils acht bis zehn Tage die häusliche Quarantäne der fünfjährigen Klägerin angeordnet. Grund war jeweils ein Corona-positiv-Test eines anderen Kindes in der Kindertageseinrichtung. Weder das Kind noch seine Eltern gingen 2021 gegen die Bescheide der Stadt vor. Vor der Amtshaftungkammer des LG verlangte das fünfjährige Mädchen, vertreten durch seine Eltern, jetzt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000,– €, also 250,– € für 28 Tage, weil die Quarantäneanordnung rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen sei.

Die Amtshaftungskammer wies die Klage mangels Bestehens eines Amtshaftungsanspruchs ab. Die Stadt habe als notwendige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung i.S.v. § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz Ansteckungsverdächtige unter Quarantäne stellen dürfen. Das fünfjährige Kind sei ansteckungsverächtig gewesen, nachdem in seiner Gruppe in der Kindertageseinrichtung ein Kind mit einem PCR-Test positiv auf den Corona-Virus getestet worden sei. Ein PCR-Test sei nach wissenschaftlicher Einschätzung uneingeschränkt geeignet zur Erkennung einer Covid-19-Infektion. Im Rahmen des üblichen Kindergartenalltags müsse davon ausgegangen werden, dass Kinder aus einer Gruppe sich auch über eine Dauer von mehr als zehn Minuten in einem Abstand von weniger als 1,5m befinden, was der Definition einer engen Kontaktperson entspreche. Die Dauer der angeordneten Quarantäne entspreche den im Frühjahr 2021 geltenden Empfehlungen des RKI und sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die beklagte Stadt bei der Dauer der Quarantäneanordnung verhältnismäßig gehandelt.