Die von der beklagten Bank verwendete Software integrierte bei der vorzeitigen Rückführung eines Verbraucherimmobiliar-Darlehens in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen pauschalierten sog. Institutsaufwand i.H.v. 300,00 €. Dies ist unzulässig, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenden Schadens möglich ist.
Der Kläger nimmt das beklagte Kreditinstitut auf Unterlassen der Berechnung eines pauschalierten sog. Institutsaufwands i.H.v. 300,00 € in Anspruch. Er hatte bereits 2017 vor dem LG erstritten, dass die Beklagte bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens nicht pauschal einen in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen „Verwaltungsaufwand“ i.H.v. 300,00 € verlangen kann. Das LG hatte die hiesige Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Beklagte könne nicht pauschal einen sog. Institutsaufwand von 300,00 € verlangen. Das Berechnen dieser Position halte einer Inhaltskontrolle am Maßstab AGB nicht stand. Die hier zu beurteilende Software, die einen solchen Institutsaufwand in die Abrechnungen automatisch integriere, stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspreche damit in ihrer Wirkung einer AGB und unterliege der Inhaltskontrolle. AGB seien unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlange, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich sei (§ 309 Nr. 5 b AGBG). So sei es hier. Der hier in Rechnung gestellte pauschale Aufwand für die vorzeitige Darlehensrückführung i.H.v. 300,00 € könne nur dann verlangt werden, wenn dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder entfallenden Schadens seitens der Bank gestattet wäre. (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.10.2023 – 17 U 214/22; nicht anfechtbar)