Wenn eine Immobilie weiterverkauft wird und das zugesicherte, aber nicht eingetragene Wohnrecht entfällt, hat der Berechtigte einen Anspruch auf Feststellung, dass ihr gegenüber dem Erben ein schuldrechtliches Wohnrecht zustehe. Im Raum stehen bei einer Unerfüllbarkeit Schadenersatzansprüche.

Die Klägerin war gemeinsam mit ihren beiden Töchtern Erbin ihres Ehemannes geworden. Man einigte sich mit dem Enkel der Frau über einen Verkauf des Hauses, das dem Verstorbenen gehört hatte. Dabei gab es Gespräche darüber, dass die Klägerin grundsätzlich in dem Haus wohnen bleiben könne, auch wenn der Enkel Eigentümer der Immobilie würde. Es kam aber nicht zur Eintragung eines dinglichen Wohnrechts im Grundbuch. Der Enkel kündigte gegenüber seiner Großmutter nach ca. 1 ½ Jahren „das unentgeltliche Nutzungsverhältnis“ und verkaufte das Haus dann zum mehr als doppelten Preis an ein junges Paar. Die Klägerin verklagte den Enkel vor dem LG auf Feststellung, dass ihr ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht zustehe. Das LG verurteilte den Enkel entsprechend. Vor dem OLG hatte er mit seiner Berufung keinen Erfolg:

Die Großmutter habe einen Anspruch auf Feststellung, dass ihr gegenüber dem Enkel ein schuldrechtliches Wohnrecht zustehe, also ein Wohnrecht, das nicht im Grundbuch eingetragen ist. Dies gelte trotz des Weiterverkaufs der Immobilie. Angesichts des Verkaufs an das junge Ehepaar kämen jetzt nämlich möglicherweise Schadensersatzansprüche der Großmutter gegen den Enkel in Betracht, sodass sie ein sogenanntes „Feststellungsinteresse“ habe. Im Rahmen der Zeugenvernehmung vor dem LG habe sich ergeben, dass sich die Großmutter, ihre beiden Töchter und der Enkel vor dem Verkauf an diesen bei einem Kaffeetrinken darauf geeinigt hätten, dass die damals Mitte 70-jährige Großmutter auch bei einer Übernahme des Hauses durch den Enkel in dem Haus wohnen bleiben dürfe (= schuldrechtliches Wohnrecht). Ein Kündigungsrecht habe der Enkel nicht bewiesen. Weil es sich nur um ein schuldrechtliches, nicht eingetragenes Wohnrecht handelt, wird die Großmutter dies gegenüber den neuen Käufern nicht geltend machen können. Ihr dürften aber Schadensersatzansprüche gegen ihren Enkel zustehen. (OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.04.2023 und 22.06.2023 (Az. 8 U 174/22).